Auch nach der bundesweiten Wiedereröffnung im Einzelhandel bis 800 qm Ladenfläche gestaltet sich die Situation bei den deutschen Selbstbedienungs-Copyshops sehr uneinheitlich. Nach Angaben des Geschäftsführers des Wirtschaftsverbandes Kopie & Medientechnik e.V. (motio-Netzwerk) Achim Carius in Frankfurt am Main "erleben wir in diesen Tagen einen wirren Flickenteppich an Verordnungen der Bundesländer." Carius: "Wir haben es aktuell mit vier unterschiedlichen Anwendungsmodellen zu tun. Ein bundeseinheitliches Regelwerk zur Gefahrenabwehr des Coronavirus wäre sinnvoller."

Nach einer motio-Analyse vom 20. April 2020 ist die Druckbranche in Deutschland mit diesen vier Ländermodellen konfrontiert:

In Hessen bleibt die Copyshop-Untersagung weiter bestehen (Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17.3.2020, geändert am 20.4.2020 §1, Abs. 1, 8a). Wir empfehlen die vorübergehende Umwidmung des Kopier-Selbstbedienungsbetriebes in ein Druck-Produktionsbetrieb, in dem ausschließlich Mitarbeiter Drucke im Online-Kundenauftrag anfertigen. Die Ladentür muss dann aber auch geschlossen bleiben.

In Baden-Württemberg wurden mit Wirkung von heute die Copyshops aus von der Schließungsliste genommen (Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung Stand 19.4.2020). Dieses Bundesland ordnete noch vor Wochen als erstes in Deutschland die Untersagung solcher Print-SB-Betriebe an.

Allein Berlin hatte bereits eine kleine Lockerung für Copyshops zugelassen, die eine gänzliche behördliche Schließung verhinderte (Zitat: “Abarbeiten von Aufträgen, die per Post, E-Mail o.ä. übersandt wurden, ist möglich.”). Demnach sind in der Hauptstadt Laufkundschaft und Selbstbedienung nicht zugelassen.

Nordrhein-Westfalen erwähnt Copyshops in seinen Corona-Verordnungen erst gar nicht. Hier gilt die allgemeine Regelung für Dienstleistungsbetriebe: “Alle Einrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.“
(Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16.4.2020, § / Abs. 2)

Reine Druck-Produktionsbetriebe sowie Scan- und Digitalisierungs-Dienstleister (beide ohne Laufkundschaft und ohne Selbstbedienung) sind von behördlichen Schließungen weiterhin nicht betroffen. Einzelhandelsgeschäfte unter 800 qm Verkaufsflächen durften ab dem 20. April wieder öffnen. Hierunter fallen auch die Betriebe aus dem Umfeld der Druckbranche, z.B. Handel mit Büroartikel, Bürobedarf und Druck-Papier.

Als Erfolg wertet Carius die Herausgabe eines Abgrenzungskataloges der beiden Branchenverbände motio-Netzwerk und Bundesverband Druck & Medien. Mit diesem vor den Osterferien erstellten Leitfaden wurden Polizei- und Ordnungsbehörden sowie die Mitglieds-Unternehmen beider Verbände ausgestattet. Irrtümliche Schließungen von reinen Druck-Produktionsbetrieben, die bei unkundigen Kontrolleuren den äußeren Anschein eines Kopierbetriebes mit Laufkundschaft machten, konnten somit rückgängig gemacht werden. Auch waren die Druck-Unternehmer mit der Argumentationshilfe besser für Diskussionen mit Polizei und Rathäusern ausgestattet.