Komplett in voller Höhe, sofort im Anschaffungsjahr und rückwirkend ab 1.1.2021 für Drucker, Scanner, Bildschirme und alle Arten von Software

Die Kanzlerin und Ministerpräsidenten haben jetzt beschlossen, dass “zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung” bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort steuerlich abschreibbar sind. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im Homeoffice arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.

Details hierzu gibt das Handelsblatt vom 22.1.2021 bekannt: “... ist die Entlastung beträchtlich, wie aus einem internen Papier des Bundesfinanzministeriums hervorgeht, das dem Handelsblatt vorliegt. Bund und Länder haben am Dienstagabend mal eben Steuerentlastungen von 11,6 Milliarden Euro beschlossen. Die neuen Abschreibungsregeln sollen insbesondere für die Kosten von Computerhardware wie Druckern, Scannern und Bildschirmen gelten, ebenso wie für alle Arten von Software.”

Für diese zentrale Gruppe „digitaler Wirtschaftsgüter“ wird künftig eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr unterstellt. „Damit unterliegen diese Wirtschaftsgüter nicht mehr der Abschreibung“, heißt es in dem Papier des Bundesfinanzministeriums. Die Kosten können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Begründet werden kann eine einjährige Nutzungsdauer mit einem “zunehmenden raschen technischen Fortschritt in diesem Segment.“

Bisher können Arbeitsmittel für mehr als rund 950 Euro nur über mehrere Jahre verteilt abgesetzt werden – Laptops etwa über drei Jahre. Allerdings muss dazu auch viel investiert werden: Mit dem Werbungskostenpauschbetrag sind Gesamtausgaben bis zu 1.000 Euro pro Jahr in der Einkommenssteuererklärung ohnehin ohne Nachweis berücksichtigt. Nur wer höhere Werbungskosten nachweisen kann, reduziert seine Steuerlast.